Vorher: „ausreichendes Maß“ sicherstellen
Die ursprüngliche Fassung sprach davon, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim Personal sicherzustellen — ein unbestimmter Maßstab, den viele Ratgeber bis heute zitieren.
Ratgeber · Stand: September 2026
Viele Ratgeber zu diesem Thema beschreiben noch die Fassung von Artikel 4 vor dem KI-Omnibus 2026. Hier der aktuelle Stand, so knapp wie möglich — ohne Panikmache und ohne Rechtsberatung zu ersetzen.
Nicht in dem Sinn, dass jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter ein bestimmtes Zertifikat bräuchte. Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen aber dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die die KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Die Bundesnetzagentur sieht dabei keine Zertifizierungspflicht, empfiehlt aber, die Maßnahmen zu dokumentieren.

Artikel 4 der KI-Verordnung wurde durch den KI-Omnibus neu gefasst (VO (EU) 2026/1744). Laut itmr-legal.de gilt die Neufassung seit Ende Juli 2026.
Die ursprüngliche Fassung sprach davon, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim Personal sicherzustellen — ein unbestimmter Maßstab, den viele Ratgeber bis heute zitieren.
Anbieter und Betreiber müssen jetzt Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Neu ist auch: Kommission und Mitgliedstaaten sollen besonders kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützen.
Artikel 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist in der Regel, wer ein KI-System im eigenen Betrieb einsetzt — dazu kann auch der laufende Einsatz von Tools wie ChatGPT gehören. Eine Ausnahme für kleine Betriebe nennen unsere Quellen nicht; im Gegenteil sollen Kommission und Mitgliedstaaten gerade kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen.
Ob und in welchem Umfang Ihr Betrieb konkret betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab. Das kann abschließend nur ein Anwalt beurteilen.
Nein, jedenfalls nicht in Form einer Zertifizierungspflicht. Die Bundesnetzagentur sieht keine Zertifizierungspflicht für die KI-Kompetenz nach Artikel 4, empfiehlt aber, die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Ein bestimmtes Format ist nicht vorgeschrieben.
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Wer im Betrieb nutzt welche KI-Systeme, wie regelmäßig, und wofür? Das ist die Grundlage für alles Weitere.
Schulung, Workshop oder Online-Kurs — Artikel 4 schreibt kein bestimmtes Format vor. Wichtig ist, dass die Maßnahme zum tatsächlichen Einsatz passt.
Teilnehmende, Inhalte, Dauer und Datum festhalten. Eine Zertifizierungspflicht gibt es nicht, die Dokumentation empfiehlt die Bundesnetzagentur trotzdem.
Eine gute Maßnahme muss nicht groß sein — sie muss zu Ihrem Betrieb passen und dokumentiert werden. Unsere Einstiegsschulung Claude Basics zeigt, was Claude ist, wie man es benutzt, wo es Fehler macht und was nicht hineingehört, geübt an Aufgaben aus Ihrem Betrieb statt an Folien: 1:1 für 490 € an einem halben Tag, oder im Team an einem ganzen Tag, bis 8 Personen für 1.290 € und bis 12 Personen für 1.790 €. Auf Wunsch bekommen Sie danach eine Teilnahmebestätigung „KI-Kompetenz“ für Ihre Dokumentation.
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Die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4 der KI-Verordnung besteht bereits. Die aktuelle Fassung nach dem KI-Omnibus (VO (EU) 2026/1744) gilt laut itmr-legal.de seit Ende Juli 2026.
Zu konkreten Bußgeldern oder einer Kontrollpraxis für die KI-Kompetenz-Pflicht liegen uns keine gesicherten Angaben vor. In Deutschland beschäftigt sich die Bundesnetzagentur mit dem Thema KI-Kompetenz.
Unsere Quellen unterscheiden nicht nach Betriebsgröße: Wer als Betreiber ein KI-System einsetzt, fällt grundsätzlich unter Artikel 4. Kommission und Mitgliedstaaten sollen dabei gerade kleine und mittlere Unternehmen unterstützen.
Ja, das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor. Wichtig ist, dass die Maßnahme zum tatsächlichen Einsatz von KI in Ihrem Betrieb passt und dokumentiert wird.
Wir sind keine Anwälte und erbringen keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit — alle Angaben ohne Gewähr. Ob und welche Maßnahmen Artikel 4 der KI-Verordnung in Ihrem konkreten Fall verlangt, kann nur ein Anwalt beurteilen. Stand: September 2026 (16.09.2026).
Quellen: Bundesnetzagentur, KI-Kompetenz, itmr-legal.de, Digitaler Omnibus in Kraft.